
Ein bemerkenswerter Tag der Biergeschichte: der 23. April 1516. Da wurde ein "Reinheitsgebot" fürs Bier verfügt, das noch heute gilt.
Nun muss man wissen, dass unser Bier erst seit hundert Jahren so schmeckt, wie wir es gewohnt sind. Das hängt mit allerlei technischen Errungenschaften zusammen. Zwar gab es auch vorher schon ordentliches Bier, aber darauf konnte man sich nie verlassen.
In der Freien Reichsstadt Nürnberg verbot bereits 1290 eine Verordnung den Brauern mit Hafer, Weizen, Roggen und Dinkel ihr Bier zu brauen. Als Braugetreide war nur Gerste erlaubt. Fälschlicherweise wird manchmal diese Verordnung als ältestes Reinheitsgebot gedeutet. Tatsächlich war der Erlass jedoch nur dazu da, zu verhindern, dass wertvolles Brotgetreide zum Brauen "missbraucht" wurde.
Das tatsächliche Reinheitsgebot geht auf Bayernherzog Wilhelm IV. zurück, der die (relativ radikale) Verordnung im Jahre 1516 im Landtag von Ingolstadt verabschiedete.
Ursache dafür war wohl hauptsächlich die Qualität des damaligen "Bieres". So waren seinerzeit Gewürze, Obst, Kräuter und Unkräuter wie Anis, Brabanter Myrthe (Gemeiner Gagel), Eichenblätter, Efeu (giftig!), der ebenfalls giftige Samen der Herbstzeitlosen, Himbeeren, Holunderbeeren, Kreuzkümmel, Kümmel, Lavendel, Löwenzahn, Lorbeer, Melisse, Minze, Muskat, Pfirsichblätter, Pflaumen, Rosenblätter, Rosmarin, Schlüsselblumen, Sumpf-Porst (wilder Rosmarin), Wacholderbeeren und Zitrone beim Brauen gang und gäbe. Dabei hatte der Einsatz unterschiedliche Gründe, z. B. wurden manche Stoffe als Hopfenersatz genommen, manche ihrer Rauschwirkung zuliebe, andere zur Verlängerung der Haltbarkeit. Dass das damalige Bier geschmacklich nicht viel mit unserer heutigen Vorstellung davon gemeinsam hat, kann sich jeder leicht vorstellen. Hierin ist nun wohl die Ursache des Missstandes zu sehen, der zu dem führte, was uns heute als Reinheitsgebot bekannt ist.
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landwirtschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass (1) oder ein Kopf (2) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (3) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Mass ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (4) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Führkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
(1)bayerische Mass= 1,069 Liter
(2)halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten; nicht ganz eine Mass
(3)gewöhnlich ein halber Pfennig
(4)enthält 60 Mass